# Reverse-Charge-Rechnung: Hinweis, Frist, Muster

> Bei Reverse Charge schuldet der Kunde die Umsatzsteuer. Die Rechnung weist deshalb keine Steuer aus, nennt die USt-IdNr. von dir und vom Kunden und enthält den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Für Dienstleistungen an Unternehmen im EU-Ausland muss sie bis zum 15. Tag des Folgemonats ausgestellt sein, gemeldet wird sie in der Zusammenfassenden Meldung.

- URL: https://billfree.de/pflichtangaben/reverse-charge-rechnung/
- Sprache: de
- Aktualisiert: 2026-10-19
- Herausgeber: Billfree (OnlineBuilders LLC, https://onlinebuilders.biz)

Eine Rechnung ohne Umsatzsteuer an eine Firma in Wien sieht für viele Freiberufler erst einmal verdächtig aus. Ist sie aber nicht. Bei Reverse Charge wechselt die Steuerschuld vom Leistenden zum Kunden, und der versteuert den Betrag in seinem eigenen Land. Damit das funktioniert, braucht die Rechnung ein paar Angaben, die eine normale Rechnung nicht hat. Und eine Frist, die erstaunlich wenige kennen.

## Wann gilt Reverse Charge überhaupt?

Der Begriff steht für zwei unterschiedliche Konstellationen, die auf der Rechnung fast gleich aussehen.

Die häufigste ist die Dienstleistung an ein Unternehmen im EU-Ausland. Eine Programmiererin aus Hamburg baut für eine Agentur in Wien eine Website. Nach § 3a Abs. 2 UStG liegt der Ort dieser Leistung beim Kunden in Österreich, die Agentur schuldet dort die Steuer.

Die zweite Gruppe sind Inlandsfälle nach [§ 13b UStG](https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__13b.html). Dazu gehören unter anderem Bauleistungen an Unternehmen, die selbst Bauleistungen erbringen, Gebäudereinigung unter denselben Voraussetzungen, Schrott und bestimmte Altmetalle, Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablets und Spielekonsolen ab 5.000 Euro Entgelt sowie Leistungen ausländischer Unternehmer an deutsche Firmen. Hier bleibt alles in Deutschland, nur der Steuerschuldner wechselt.

**Welche Rechnung für welchen Kunden?**

| | Steuer auf Rechnung | Pflichthinweis | Beide USt-IdNrn. |
|---|---|---|---|
| Unternehmen in Deutschland, Normalfall | ja | nein | nein |
| Dienstleistung an Unternehmen im EU-Ausland | nein | Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers | ja |
| Warenlieferung an Unternehmen im EU-Ausland | nein | steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung | ja |
| Inland, § 13b Abs. 2 (z. B. Bauleistung an Bauunternehmen) | nein | Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers | nein |
| Unternehmen außerhalb der EU (Dienstleistung) | nein | üblich: nicht im Inland steuerbar | nein |

Quelle: §§ 3a, 13b, 14a UStG

Warenlieferungen in andere EU-Staaten sind übrigens kein Reverse Charge im engeren Sinn. Sie sind als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei, und auf die Rechnung gehört ein Hinweis auf diese Befreiung, nicht der Satz zur Steuerschuldnerschaft. Wer beides verwechselt, macht die Rechnung formal unrichtig.

## Was muss auf die Reverse-Charge-Rechnung?

Zuerst alles, was jede Rechnung braucht. Die zehn Punkte aus § 14 Abs. 4 UStG stehen im Artikel zu den [Pflichtangaben](https://billfree.de/pflichtangaben/rechnung-pflichtangaben/). Bei der EU-Dienstleistung kommen nach [§ 14a Abs. 1 UStG](https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14a.html) drei Dinge dazu:

- deine eigene USt-IdNr., die Steuernummer reicht hier nicht
- die USt-IdNr. des Kunden
- der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“

Statt Steuersatz und Steuerbetrag steht kein Betrag, sondern eben dieser Hinweis. Bei den Inlandsfällen nach § 13b Abs. 2 verlangt § 14a Abs. 5 denselben Satz, die USt-IdNrn. sind dort nicht vorgeschrieben.

Die Erleichterung für Kleinbeträge gilt nicht. § 33 UStDV schließt § 13b-Fälle ausdrücklich aus, auch die Übersetzung für 90 Euro braucht deshalb alle Angaben. Mehr dazu im Beitrag zur [Kleinbetragsrechnung](https://billfree.de/pflichtangaben/kleinbetragsrechnung/).

## Musterrechnung an ein Unternehmen in Österreich

Erfundenes Beispiel: Die Hamburger Entwicklerin Mara Lenz, regelbesteuert, rechnet im Oktober 2026 ein Projekt mit der Agentur Pixelhof GmbH in Wien ab.

**Musterrechnung Mara Lenz, Rechnung 2026-061 vom 09.10.2026, Leistung: September 2026**

- Frontend-Entwicklung Relaunch, 48 Std. à 95,00 €: 4.560,00 €
- Code-Review und Übergabe, pauschal: 380,00 €
- Umsatzsteuer: 0,00 €
- Hinweis: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers / Reverse charge
- **Rechnungsbetrag: 4.940,00 €**

Fiktives Beispiel. Im Kopf: Name und Anschrift beider Seiten, USt-IdNr. Lenz DE999999999, USt-IdNr. Pixelhof ATU99999999.

Die Leistung wurde im September erbracht. Spätester Termin für diese Rechnung war deshalb der 15. Oktober 2026.

## Die Frist: bis zum 15. des Folgemonats

Für normale Rechnungen an Unternehmen hast du sechs Monate Zeit. Bei Dienstleistungen in einen anderen EU-Staat sind es nach § 14a Abs. 1 UStG nur gut zwei Wochen: Die Rechnung muss bis zum 15. Tag des Monats ausgestellt sein, der auf den Monat der Leistung folgt. Wer monatlich abrechnet, merkt davon nichts. Wer gesammelt am Quartalsende fakturiert, liegt regelmäßig daneben.

Parallel läuft die Meldepflicht. Nach [§ 18a UStG](https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__18a.html) meldest du solche Dienstleistungen in der Zusammenfassenden Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern, und zwar quartalsweise bis zum 25. Tag nach Ablauf des Quartals. In der Umsatzsteuer-Voranmeldung tauchen sie ebenfalls auf, in einer eigenen Zeile für nicht steuerbare Leistungen.

Kleiner Praxistipp: Leg dir im Rechnungsprogramm eine eigene Vorlage für EU-Kunden an, in der Hinweistext und Feld für die Kunden-USt-IdNr. fest eingebaut sind. Dann kann der Satz nicht mehr vergessen werden, und die Rechnung lässt sich direkt am Monatsanfang erstellen.

## Die USt-IdNr. des Kunden prüfen

Reverse Charge funktioniert nur, wenn der Kunde Unternehmer ist. Den Nachweis führst du in der Praxis über seine USt-IdNr. Ob sie gültig ist, kannst du beim [Bundeszentralamt für Steuern](https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Identifikationsnummern/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer/umsatzsteuer-identifikationsnummer_node.html) oder im EU-System VIES abfragen. Das Ergebnis gehört zur Rechnung in die Ablage.

Fehlt dem Kunden eine USt-IdNr. völlig, ist Vorsicht angebracht. Bei einer Privatperson im EU-Ausland gilt bei vielen Dienstleistungen deutsches Recht, und dann ist ganz normal deutsche Umsatzsteuer fällig.

## Andersherum: Du bekommst eine Rechnung ohne Steuer

Reverse Charge betrifft nicht nur Rechnungen, die du schreibst. Viel häufiger landet es in der Eingangspost. Werbung bei großen Plattformen, Software-Abos, Cloud-Speicher: Viele dieser Leistungen kommen von Gesellschaften in Irland, den Niederlanden oder Luxemburg. Deren Rechnungen an dich weisen keine Umsatzsteuer aus, sondern den Reverse-Charge-Hinweis.

Dann schuldest du die deutsche Umsatzsteuer auf diesen Betrag. Ein Beispiel: Für 500 Euro Anzeigenbudget im Monat meldest du 95 Euro Umsatzsteuer in der Voranmeldung an. Bist du regelbesteuert, ziehst du im selben Atemzug 95 Euro Vorsteuer ab. Unterm Strich zahlst du nichts, aber beide Zeilen müssen in der Meldung stehen.

Anders bei Kleinunternehmern. Auch sie schulden die Steuer aus solchen Eingangsleistungen, dürfen sie aber nicht als Vorsteuer abziehen. Die 95 Euro sind für sie echte Kosten. Das überrascht viele, die gerade wegen der Kleinunternehmerregelung dachten, mit Umsatzsteuer nichts zu tun zu haben. Für solche Fälle müssen auch Kleinunternehmer eine Voranmeldung abgeben.

## Bauleistungen im Inland: der Nachweis

Bei Bauleistungen hängt Reverse Charge am Kunden. Der Kunde schuldet die Steuer nur, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Den Nachweis führt er in der Regel mit einer Bescheinigung seines Finanzamts auf dem Vordruck USt 1 TG. Ein Elektriker, der für einen Generalunternehmer arbeitet, lässt sich diese Bescheinigung zeigen und legt eine Kopie zur Rechnung. Ohne sie klärt er die Frage am besten vor der Rechnung, nicht danach.

## Häufige Fehler

Am häufigsten fehlt schlicht der Hinweissatz. Danach kommt die eigene Steuernummer statt der eigenen USt-IdNr. Wer noch keine USt-IdNr. hat, beantragt sie beim BZSt, bevor die erste Auslandsrechnung rausgeht.

Dritter Klassiker: Umsatzsteuer aus Gewohnheit ausgewiesen. Dann schuldest du den Betrag nach § 14c UStG, obwohl der Kunde ihn ebenfalls versteuern muss. Die Lösung ist eine berichtigte Rechnung, beschrieben im Artikel [Rechnung stornieren oder korrigieren](https://billfree.de/rechnungspraxis/rechnung-stornieren/).

Und Kleinunternehmer aufgepasst: Für sie gilt dieser Mechanismus auf der eigenen Rechnung nicht, § 19 UStG schließt die Angabe der USt-IdNrn. nach § 14a aus. Was stattdessen auf ihre Rechnungen gehört, steht unter [Kleinunternehmer-Rechnung](https://billfree.de/pflichtangaben/kleinunternehmer-rechnung/).

Wer viele internationale Kunden über eine eigene Plattform abrechnet, sollte die Logik für Steuerschuld und Länderprüfung nicht von Hand pflegen. Solche Abrechnungsfunktionen baut zum Beispiel [OnlineBuilders](https://onlinebuilders.biz/solutions/saas) als Teil von SaaS-Produkten.

Bevor die nächste Auslandsrechnung rausgeht, setz im [Rechnungs-Check](https://billfree.de/rechnung-pruefen/) das Häkchen bei „Leistung an Unternehmen im EU-Ausland“. Er ergänzt dann die Pflichtangaben um Hinweis und Kunden-USt-IdNr.

## Häufige Fragen

### Darf der Hinweis auch auf Englisch auf der Rechnung stehen?

Ja. Die Finanzverwaltung akzeptiert neben „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ die Entsprechungen in anderen EU-Amtssprachen, etwa „Reverse charge“. Bei Kunden im Ausland ist die englische Fassung oft verständlicher.

### Gilt Reverse Charge auch für Kunden in der Schweiz, Großbritannien oder den USA?

Nicht im Sinne von § 14a UStG. Bei Dienstleistungen an Unternehmen außerhalb der EU liegt der Leistungsort meist im Ausland, die Leistung ist in Deutschland nicht steuerbar. Üblich ist ein Hinweis wie „Nicht im Inland steuerbare Leistung“, USt-IdNrn. sind dafür nicht vorgeschrieben.

### Was passiert, wenn ich trotz Reverse Charge Umsatzsteuer ausweise?

Dann schuldest du den ausgewiesenen Betrag nach § 14c UStG zusätzlich, und der Kunde schuldet seine Steuer trotzdem. Die Rechnung muss berichtigt werden. Für den Kunden ist das lästig, weil er aus dem falschen Ausweis keine Vorsteuer ziehen darf.

### Muss ich die USt-IdNr. des Kunden prüfen?

Du solltest. Beim Bundeszentralamt für Steuern oder über das EU-System VIES lässt sich prüfen, ob eine ausländische USt-IdNr. gültig ist. Den Ausdruck oder Screenshot legst du zur Rechnung, als Nachweis, dass du an ein Unternehmen geleistet hast.

Foto: Andersen Pecorone, CC BY 2.0 (https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Berlaymont_building_2015.jpg)