# Rechnung stornieren oder korrigieren: so geht es richtig

> Eine falsche Rechnung wird nie überschrieben oder gelöscht. Fehlt nur eine Angabe oder ist sie falsch, reicht nach § 31 Abs. 5 UStDV ein Nachtrag, der sich eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung bezieht. Bei falschem Empfänger, falschem Betrag oder Steuersatz ist es meist sauberer, die Rechnung mit einer Stornorechnung aufzuheben und eine neue mit neuer Nummer zu schreiben.

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- Sprache: de
- Aktualisiert: 2026-10-19
- Herausgeber: Billfree (OnlineBuilders LLC, https://onlinebuilders.biz)

Ein Zahlendreher in der Hausnummer, der falsche Steuersatz, die Rechnung an die GmbH statt an die UG. Fehler auf Rechnungen sind Alltag. Problematisch werden sie erst, wenn man sie falsch behebt: Rechnung im Programm überschreiben, mit derselben Nummer neu schicken, Original löschen. Dann gibt es zwei Versionen desselben Belegs, und keiner weiß mehr, welche gilt.

Das Umsatzsteuerrecht kennt zwei saubere Wege. Welcher passt, hängt davon ab, wie groß der Fehler ist.

## Berichtigen oder stornieren?

[§ 31 Abs. 5 UStDV](https://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__31.html) erlaubt die Berichtigung, wenn Pflichtangaben fehlen oder falsch sind. Dafür musst du nur die fehlenden oder falschen Angaben übermitteln, und zwar in einem Dokument, das sich spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung bezieht. Für dieses Dokument gelten dieselben Anforderungen an Form und Inhalt wie für die Rechnung selbst.

Der zweite Weg ist die Stornierung. Du hebst die alte Rechnung mit einer Stornorechnung vollständig auf, die alle Beträge mit negativem Vorzeichen wiederholt, und stellst anschließend eine neue Rechnung mit neuer Nummer aus. Das ist im Gesetz nicht eigens geregelt, aber gängige Praxis und für Buchhaltungen am leichtesten nachzuvollziehen.

**Welcher Weg passt zu welchem Fehler?**

1. **Angabe fehlt** Leistungsdatum, USt-IdNr. oder Hinweis vergessen: **Berichtigung** per Nachtrag.
2. **Kleiner Tippfehler** Hausnummer, Schreibweise des Namens: **Berichtigung** reicht.
3. **Falscher Empfänger** Andere Firma oder Rechtsform: **Storno** und neue Rechnung.
4. **Falscher Betrag oder Steuersatz** Meist **Storno** und neue Rechnung, damit Summen eindeutig bleiben.
5. **Leistung nie erbracht** **Storno** ohne neue Rechnung.

Nachträgliche Preisnachlässe sind ein eigener Fall. Laut dem zweiten BMF-Schreiben zur E-Rechnung vom Oktober 2025 brauchen Rabatte, Skonti oder Minderungen wegen Mängeln keine Rechnungsberichtigung. Ändert sich dagegen der Umfang der Leistung, etwa weil nur 80 statt 100 Stunden angefallen sind, muss die Rechnung berichtigt werden.

## Muster: Stornorechnung und neue Rechnung

Erfundenes Beispiel: Ein Planungsbüro hat am 2. September 2026 die Rechnung 2026-0142 an die „Bergmann Bau GmbH“ geschickt. Auftraggeber war aber die Bergmann Bau UG, ein anderes Unternehmen. Der Empfänger ist falsch, also Storno.

**Stornorechnung S-2026-007 vom 14.10.2026 zur Rechnung 2026-0142 vom 02.09.2026**

- Entwurfsplanung Lagerhalle, laut Rechnung 2026-0142: −1.000,00 €
- Umsatzsteuer 19 %: −190,00 €
- Text auf dem Beleg: Hiermit stornieren wir die Rechnung 2026-0142 vom 02.09.2026 vollständig.
- **Stornobetrag: −1.190,00 €**

Fiktives Beispiel. Kopf identisch mit der Originalrechnung, also auch derselbe falsche Empfänger. Danach folgt die neue Rechnung 2026-0151 an die richtige Firma.

Die Stornorechnung richtet sich an denselben Empfänger wie das Original, auch wenn der falsch war. Nur so heben sich die Buchungen beim Empfänger auf. Die neue Rechnung geht dann an die UG, mit neuer Nummer, neuem Datum und demselben Leistungszeitraum. Der Leistungszeitpunkt ändert sich durch die Korrektur nicht.

Ein Wort zur Bezeichnung: Viele nennen eine Stornorechnung „Gutschrift“. Umsatzsteuerlich ist das unglücklich, weil eine Gutschrift dort etwas anderes meint, nämlich eine Rechnung, die der Kunde ausstellt. Die Finanzverwaltung behandelt die falsche Bezeichnung zwar als unschädlich, verwirrend bleibt sie trotzdem. Mehr dazu im Artikel zur [Gutschrift](https://billfree.de/rechnungspraxis/gutschrift-rechnung/).

## Muster für einen Berichtigungsnachtrag

Fehlt nur eine Angabe, ist der Nachtrag schneller als ein Storno. Er muss sich eindeutig auf die Originalrechnung beziehen und darf nur das enthalten, was fehlt oder falsch war. Ein Beispiel für ein vergessenes Leistungsdatum:

> **Berichtigung zur Rechnung 2026-0139 vom 28.08.2026**
>
> Unsere oben genannte Rechnung wird wie folgt ergänzt: Die abgerechneten Leistungen wurden im Zeitraum vom 4. bis 22. August 2026 erbracht. Alle übrigen Angaben der Rechnung bleiben unverändert.

Der Nachtrag trägt Name und Anschrift von dir und vom Kunden, ein Datum und am besten eine eigene Belegnummer. Er geht auf demselben Weg an den Kunden wie das Original. Der Kunde legt beide Dokumente zusammen ab. Mehr muss er nicht tun, solange sich Beträge nicht ändern.

Ändern sich Beträge, ist die Lage beim Kunden komplizierter, weil er dann auch seine Vorsteuer anpassen muss. Genau deshalb sind Storno und neue Rechnung bei Betragsfehlern meist übersichtlicher als ein Nachtrag mit neuen Summen.

## Wirkt die Korrektur zurück?

Für den Kunden ist das die eigentliche Frage. Darf er die Vorsteuer im ursprünglichen Monat behalten, oder erst ab dem Monat der Berichtigung? Seit dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Senatex (C-518/14, September 2016) und der Folgeentscheidung des BFH vom 20. Oktober 2016 (V R 26/15) gilt: Eine Berichtigung wirkt auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnung zurück.

Das gilt aber nur, wenn das Original bereits einen Mindestinhalt hatte. Dazu zählen Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Empfänger, zur Leistung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. War die Rechnung so lückenhaft, dass einer dieser Punkte fehlte, wirkt die Korrektur nur nach vorne. Für den Kunden bedeutet das im Zweifel Zinsen auf die nachträglich gestrichene Vorsteuer.

Praktisch heißt das für dich als Aussteller: Korrigiere früh. Je eher die berichtigte Rechnung beim Kunden liegt, desto kleiner ist das Risiko, dass eine spätere Prüfung genau diese Rechnung herausgreift und die Diskussion über den Mindestinhalt beginnt.

## Zu viel oder zu Unrecht Steuer ausgewiesen

Hier greift [§ 14c UStG](https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14c.html), und der Paragraf unterscheidet zwei Fälle.

Hast du einen zu hohen Betrag ausgewiesen, etwa 19 statt 7 Prozent, schuldest du den Mehrbetrag, bis du die Rechnung gegenüber dem Kunden berichtigst. Die Korrektur der Steuer erfolgt dann für den Zeitraum der Berichtigung.

Hast du Steuer ausgewiesen, obwohl du gar nicht dazu berechtigt warst, ist es aufwendiger. Die Berichtigung braucht dann einen schriftlichen Antrag und die Zustimmung des Finanzamts. Die gibt es erst, wenn feststeht, dass der Kunde die Vorsteuer nicht gezogen oder bereits zurückgezahlt hat.

Typische Fälle für § 14c: Kleinunternehmer, die aus Gewohnheit 19 Prozent ausweisen, siehe [Kleinunternehmer-Rechnung](https://billfree.de/pflichtangaben/kleinunternehmer-rechnung/). Oder Auslandsrechnungen, auf denen deutsche Steuer steht, obwohl der Kunde sie im Reverse-Charge-Verfahren schuldet, siehe [Reverse-Charge-Rechnung](https://billfree.de/pflichtangaben/reverse-charge-rechnung/).

## Teilstorno bei Rücksendungen

Nicht jede Korrektur betrifft die ganze Rechnung. Schickt ein Kunde von zehn gelieferten Monitoren zwei zurück, stornierst du nur diese zwei Positionen. Die Teilstornorechnung nennt die Originalrechnung, die zurückgenommenen Positionen mit negativen Beträgen und die darauf entfallende Steuer. Die ursprüngliche Rechnung bleibt für die übrigen acht Geräte bestehen. Eine neue Rechnung brauchst du nicht.

## Was du nicht tun solltest

Die Originalrechnung löschen. Sie ist ein Buchungsbeleg und gehört acht Jahre ins Archiv, zusammen mit Storno und Neufassung. Die Fristen stehen unter [Rechnungen aufbewahren](https://billfree.de/e-rechnung/rechnungen-aufbewahren/).

Dieselbe Nummer zweimal vergeben. Eine korrigierte Rechnung mit der alten Nummer verletzt die Einmaligkeit nach § 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG. Wie Nummernkreise für Storno und Rechnung sauber aussehen, steht im Beitrag zur [Rechnungsnummer](https://billfree.de/rechnungspraxis/rechnungsnummer-vergeben/).

Und: dem Kunden sagen, er solle das selbst ändern. Ein Empfänger darf eine Rechnung nicht korrigieren, auch nicht handschriftlich. Das kann nur der Aussteller.

Bei einer Rechnungssoftware heißt die Funktion meist „stornieren“ oder „Korrekturrechnung erstellen“ und erledigt Nummer, Verweis und negative Beträge automatisch. Wer Abrechnungen aus einer eigenen Plattform erzeugt, sollte diese Funktion von Anfang an mitdenken. Bei solchen Projekten hilft zum Beispiel [OnlineBuilders](https://onlinebuilders.biz/solutions/saas).

Bevor die neue Rechnung rausgeht, lohnt ein kurzer Durchlauf im [Pflichtangaben-Check](https://billfree.de/rechnung-pruefen/). Ein Fehler pro Vorgang reicht.

## Häufige Fragen

### Braucht eine Stornorechnung eine eigene Nummer?

Üblich und sinnvoll ist es. Viele Programme vergeben dafür einen eigenen Nummernkreis, etwa S-2026-001. Entscheidend ist, dass die Stornorechnung die Nummer und das Datum der Originalrechnung nennt.

### Darf ich eine falsche Rechnung einfach löschen?

Nein, sobald sie den Kunden erreicht hat. Sie ist ein Buchungsbeleg und muss acht Jahre aufbewahrt werden. Ein Entwurf, der das Haus nie verlassen hat, ist dagegen noch keine Rechnung.

### Muss der Kunde der Korrektur zustimmen?

Nein. Die Berichtigung ist Sache des Ausstellers. Der Kunde kann sie aber verlangen, wenn ihm sonst der Vorsteuerabzug fehlt, und er darf die Rechnung nicht selbst ändern.

### Wie korrigiere ich eine E-Rechnung?

Für die Berichtigung gelten dieselben Formvorschriften wie für die Rechnung selbst. Sobald du zur E-Rechnung verpflichtet bist, muss deshalb auch der Nachtrag oder die Stornorechnung als E-Rechnung kommen. In XRechnung und ZUGFeRD gibt es dafür eigene Rechnungsarten.

Foto: Alex Morfin, CC BY-SA 3.0 (https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Pencil_eraser.jpg)