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Rechnungen schreiben, die das Finanzamt akzeptiert. Auch als E-Rechnung.

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Gutschrift statt Rechnung: was das Umsatzsteuerrecht meint

Redaktion Billfree Aktualisiert 5 Min. Lesezeit

Großes Lager mit orangefarbenen Hochregalen, Paletten mit Kartons und einem Gabelstapler
Foto: Axisadman, CC BY-SA 3.0, via Wikimedia Commons

Kurz gesagt: Im Umsatzsteuerrecht ist eine Gutschrift eine Rechnung, die nicht der Leistende, sondern sein Kunde ausstellt. Das setzt eine vorherige Vereinbarung voraus, das Dokument muss das Wort „Gutschrift“ tragen und alle Pflichtangaben einer Rechnung enthalten, darunter die Steuernummer des Leistenden. Eine Stornorechnung heißt im Alltag oft ebenfalls Gutschrift, ist aber rechtlich etwas anderes.

Ein Verlag überweist einer Autorin ihr Honorar und schickt dazu eine Abrechnung mit der Überschrift „Gutschrift“. Ein Onlinehändler storniert eine Bestellung und schickt ebenfalls eine „Gutschrift“. Beide Dokumente heißen gleich und haben umsatzsteuerlich nichts miteinander zu tun. Das erste ist eine Rechnung im Sinne des UStG, nur ausgestellt vom Kunden. Das zweite ist eine Korrektur, die man präziser Stornorechnung nennen sollte.

Was eine Gutschrift im Umsatzsteuerrecht ist

Nach § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG darf ein Leistungsempfänger über die Leistung abrechnen, die er bekommen hat, wenn beide das vorher vereinbart haben. Dieses Dokument nennt das Gesetz Gutschrift. Es ersetzt die Rechnung des Leistenden vollständig. Eine zweite Rechnung gibt es nicht. Aus ihr zieht der Kunde seine Vorsteuer, und für den Leistenden gilt sie als seine Ausgangsrechnung.

Das Verfahren ist verbreitet, wo der Kunde die Abrechnungsdaten besser kennt als der Leistende:

  • Verlage rechnen Honorare und Tantiemen mit Autoren ab, weil nur sie die Verkaufszahlen haben.
  • Unternehmen rechnen Provisionen mit Handelsvertretern ab.
  • Netzbetreiber rechnen die Einspeisevergütung für Solaranlagen ab.
  • Industriebetriebe rechnen mit Zulieferern nach Wareneingang ab, statt auf deren Rechnungen zu warten.

Gemeinsam ist allen Fällen: Der Leistende muss mit dem Verfahren einverstanden sein, und er muss die Abrechnung prüfen können. Wer einer Gutschrift blind vertraut, übernimmt die Fehler des Ausstellers in die eigene Umsatzsteuer.

Kaufmännische und umsatzsteuerliche Gutschrift

Zwei Dokumente, ein Name
KriteriumUmsatzsteuerliche GutschriftKaufmännische „Gutschrift“
Wer stellt aus?Der Kunde (Leistungsempfänger)Der Leistende
Was wird abgerechnet?Eine Leistung, die der Kunde bekommen hatMinderung oder Aufhebung einer eigenen Rechnung
Vorherige Vereinbarung nötig
Wort „Gutschrift“ Pflichtja, § 14 Abs. 4 Nr. 10 UStGnein, besser „Stornorechnung“
Steuernummer auf dem BelegDie des LeistendenDie des Ausstellers
Typcode in der E-Rechnung389 (self-billed invoice)381 (credit note) oder 384 (Korrektur)

Die kaufmännische Gutschrift ist im Kern eine Rechnungskorrektur, und wie die richtig funktioniert, steht im Artikel Rechnung stornieren oder korrigieren. Die Finanzverwaltung hat im Umsatzsteuer-Anwendungserlass klargestellt, dass die falsche Bezeichnung einer solchen Korrektur als Gutschrift unschädlich ist. Lästig bleibt die Verwechslung trotzdem, vor allem bei internationalen Geschäftspartnern. Für sie bedeutet „credit note“ eine Korrektur, das deutsche Gutschriftverfahren heißt auf Englisch self-billing.

Welche Pflichtangaben braucht eine Gutschrift?

Alle, die eine normale Rechnung braucht. Die zehn Punkte aus § 14 Abs. 4 UStG gelten unverändert, aufgeschlüsselt im Artikel zu den Pflichtangaben einer Rechnung. Zwei Stellen sind bei Gutschriften fehleranfällig.

Erstens die Steuernummer. Auf die Gutschrift gehört die Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers, also des Empfängers der Gutschrift, nicht die des Ausstellers. Wer ein Gutschriftverfahren aufsetzt, muss diese Nummer bei seinen Lieferanten oder Autoren abfragen und pflegen.

Zweitens das Wort „Gutschrift“ nach Nummer 10. Es muss auf dem Dokument stehen. Die Finanzverwaltung akzeptiert auch Entsprechungen in anderen EU-Amtssprachen, etwa „Self-billing“ oder „Autofacturation“.

Und die Rechnungsnummer? Sie vergibt der Aussteller, also der Kunde, aus seinem eigenen Nummernkreis. Der Leistende ordnet sie in seiner Buchhaltung seiner Ausgangsseite zu.

Mustervereinbarung für das Gutschriftverfahren

Die Vereinbarung muss vor der Abrechnung getroffen sein. Eine Formvorschrift gibt es nicht, ein Absatz im Vertrag genügt. So könnte er lauten:

Die Parteien vereinbaren, dass der Auftraggeber über sämtliche Leistungen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag im Gutschriftverfahren nach § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG abrechnet. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber seine Steuernummer oder USt-IdNr. sowie jede Änderung seines umsatzsteuerlichen Status, insbesondere die Anwendung der Kleinunternehmerregelung, unverzüglich mit. Einwände gegen eine Gutschrift erhebt der Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Zugang.

Der Satz zum Steuerstatus ist kein Beiwerk, denn ein Autor, der im Laufe des Jahres die Kleinunternehmergrenze überschreitet oder umgekehrt wieder darunter fällt, ändert damit die richtige Steuerzeile jeder künftigen Gutschrift, und der Verlag erfährt davon sonst erst bei der nächsten Prüfung. Er verhindert den häufigsten Fehler im Gutschriftverfahren.

Beispiel: Honorargutschrift eines Verlags

So sieht eine Gutschrift aus, wenn alles stimmt. Erfundene Beteiligte: Ein Sachbuchverlag rechnet halbjährlich mit einem regelbesteuerten Autor ab.

Gutschrift Nr. G-2026-0233 vom 15.07.2026, Abrechnungszeitraum 1. Halbjahr 2026
Verkaufte Exemplare: 1.840, Honorar 8 % vom Nettoladenpreis 22,43 €
3.301,70 €
Abzüglich bereits gezahlter Vorschuss
−1.500,00 €
Honorar netto
1.801,70 €
Umsatzsteuer 7 %
126,12 €
Kennzeichnung
Gutschrift
Auszahlungsbetrag
1.927,82 €

Fiktives Beispiel. Kopf: Verlag als Aussteller, Autor als Leistender mit dessen Steuernummer. Urheberrechtliche Leistungen eines Autors unterliegen dem ermäßigten Satz von 7 %. Der Vorschuss wurde bei Zahlung bereits mit 7 % abgerechnet, die Gutschrift erfasst nur den Rest.

Der Autor muss hier nichts tun, außer zu prüfen. Er bucht die Gutschrift als Ausgangsrechnung und führt die 126,12 Euro mit seiner Voranmeldung ab. Würde er als Kleinunternehmer arbeiten, dürfte keine Steuerzeile auf dem Beleg stehen.

Widerspruch und der Fall Kleinunternehmer

Der Empfänger einer Gutschrift kann ihr widersprechen. Dann verliert sie nach § 14 Abs. 2 UStG ihre Wirkung als Rechnung. Der Kunde hat dann keine Grundlage mehr für seinen Vorsteuerabzug, und der Leistende muss selbst eine Rechnung schreiben.

Wann widersprechen? Zum Beispiel, wenn ein Kleinunternehmer eine Gutschrift mit 19 Prozent Umsatzsteuer bekommt. Weist eine Gutschrift Steuer aus, die der Leistende gar nicht schuldet, und widerspricht er nicht unverzüglich, schuldet er den Betrag nach § 14c UStG trotzdem. Autoren und Fotografen, die als Kleinunternehmer arbeiten, sollten Abrechnungen von Verlagen und Agenturen deshalb genau lesen. Hintergrund zur Regelung steht im Artikel zur Kleinunternehmer-Rechnung.

Woran du eine falsche Gutschrift erkennst

Wer Gutschriften bekommt statt sie auszustellen, prüft anders als bei einer Eingangsrechnung. Es ist ja deine Ausgangsrechnung, nur von jemand anderem geschrieben. Fehler darin landen in deiner Umsatzsteuer. Nicht in seiner.

Vier Fragen reichen meistens. Steht deine richtige Steuernummer oder USt-IdNr. drauf? Stimmt der Steuersatz, oder hat der Aussteller pauschal 19 Prozent genommen, obwohl deine Leistung ermäßigt ist? Passt die Abrechnungsgrundlage, also Stückzahl, Provisionssatz oder Liefermenge, zu deinen eigenen Aufzeichnungen? Und trägt das Dokument das Wort „Gutschrift“?

Ist eine dieser Antworten nein, meldest du dich schriftlich beim Aussteller. Bei falscher Steuer ist der förmliche Widerspruch der sichere Weg. Bei einem Zahlendreher in der Adresse reicht die Bitte um Berichtigung.

Ein letzter Punkt betrifft die Aufbewahrung. Eine Gutschrift, die du bekommst, archivierst du wie eine eigene Ausgangsrechnung, acht Jahre lang. Wie die Fristen genau laufen, steht im Artikel Rechnungen aufbewahren.

Gutschrift und E-Rechnung

Eine Gutschrift ist umsatzsteuerlich eine Rechnung, also gilt für sie auch die E-Rechnungspflicht. Ab 2027 oder 2028, je nach Umsatz des Ausstellers, muss sie zwischen inländischen Unternehmen als strukturierter Datensatz kommen. Die Formate kennen dafür eine eigene Rechnungsart, die selbst ausgestellte Rechnung mit dem Typcode 389. Eine Korrektur hat dagegen den Code 381 oder 384. Wer die Codes verwechselt, liefert dem Empfänger eine Datei, die seine Buchhaltung falsch einsortiert. Den Fahrplan beschreibt der Artikel zur E-Rechnungspflicht.

Für Plattformen, die Auszahlungen an viele Anbieter abrechnen, ist das Gutschriftverfahren oft die einzige praktikable Lösung. Wer so etwas aufbaut, braucht saubere Stammdaten zum Steuerstatus jedes Anbieters und eine Logik für Korrekturen. Bei solchen Projekten unterstützt OnlineBuilders mit Entwicklung von Abrechnungsfunktionen.

Wenn du gerade eine Gutschrift bekommen hast: Prüf zuerst, ob deine eigene Steuernummer und dein Steuerstatus richtig darauf stehen. Den Rest kannst du mit dem Pflichtangaben-Check abhaken, als wäre es eine normale Rechnung.

Häufige Fragen

Ist eine Stornorechnung mit der Überschrift „Gutschrift“ falsch?

Umsatzsteuerlich ist sie unschädlich. Die Finanzverwaltung stellt klar, dass die Bezeichnung einer Rechnungskorrektur als Gutschrift allein keine Folgen nach § 14c UStG auslöst. Klarer ist trotzdem „Stornorechnung“ oder „Rechnungskorrektur“.

Muss die Gutschriftvereinbarung schriftlich sein?

Das Gesetz verlangt eine vorherige Vereinbarung, aber keine bestimmte Form. Schon zur Beweisführung gehört sie schriftlich in den Vertrag oder in eine eigene Abrede, mit Datum und Umfang.

Was passiert, wenn ich einer Gutschrift widerspreche?

Dann verliert sie ihre Wirkung als Rechnung, und dein Kunde kann keine Vorsteuer mehr daraus ziehen. Du musst dann selbst eine Rechnung stellen. Ein Widerspruch ist sinnvoll, wenn die Gutschrift falsche Beträge oder zu Unrecht Steuer ausweist.

Muss eine Gutschrift ab 2027 eine E-Rechnung sein?

Ja, wenn die Voraussetzungen der E-Rechnungspflicht vorliegen, denn eine Gutschrift ist umsatzsteuerlich eine Rechnung. In XRechnung und ZUGFeRD gibt es dafür eine eigene Rechnungsart, die selbst ausgestellte Rechnung mit dem Typcode 389.